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Finanzierung

Veränderungswert

Veränderungswert

Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 KHEntgG. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, entspricht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG der Veränderungswert der Veränderungsrate.

Abweichend von der bisherigen Regelung entspricht der Veränderungswert für das Jahr 2026 dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert. Laut § 10 Absatz 1 Satz 8 Ist als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2027 der für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Landesbasisfallwert ohne Ausgleiche um 1,14 Prozent zu erhöhen.

Der Veränderungwert für 2026 beträgt 2,98 % für beide Bereiche.

Jahr
BPflV
KHEntgG
2019
2,65%
2,65%
2020
3,66%
3,66%
2021
2,55%
2,53%
2022
2,32%
2,32%
2023
4,50%
4,32%
2024
5,31%
5,13%
2025
4,41%
4,41%
2026
2,98%
2,98%
Tariferhöhungsraten

Tariferhöhungsraten

Jahr
BPflV
KHEntgG
2021
0,00% *
0,00%
2022
0,09% *
0,05%
2023
0,09%
0,11%
2024
1,01%
0,8%

* nach Bundeschiedstelle

Quelle: Vereinbarungen zu den Erhöhungsraten

Fördermittel

Fördermittel für Krankenhausinvestitionen in Schleswig-Holstein

Jahr
gesamt (in Mio EURO)
davon Pauschalförderung
davon Einzelförderung
2020
116,1
43,4
72,7
2021
103,0
43,4
59,6
2022
106,9
44,7
62,2
2023
125,6
44,7
80,9
2024
154,2
46,5
107,7
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